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Bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit eines Beschuldigten nach §§ 20, 21 StGB, muss zunächst beurteilt werden, ob ein Eingangsmerkmal vorliegt, das verminderte oder reduzierte Schuldfähigkeit bedingen könnte, sowie, ob dieses Eingangsmerkmal den Beschuldigten hinreichend in Einsichts- und/ oder Steuerungsfähigkeit beeinflusst. Die bislang geltenden Eingangsmerkmale sind zum Teil als veraltet und stigmatisierend kritisiert worden – insbesondere die der Schweren anderen seelischen Abartigkeit und des Schwachsinns –, so dass im Jahr 2019 ein Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vorgelegt wurde, das eine Modernisierung der Begriffe beinhaltet. Die vorliegende Studie überprüft erstmals, ob die verschiedenen Begriffe (Intelligenzminderung vs. Schwachsinn; Seelische Störung vs. Seelische Abartigkeit) als unterschiedlich stigmatisierend wahrgenommen werden und zu unterschiedlicher Personenwahrnehmung führen. Zu diesem Zweck füllten 208 Personen, darunter rechtspsychologische Laien (n = 131) und Personen mit Vorwissen (n = 77), Online-Fragebögen aus, in denen sie sowohl anhand von Fallvignetten unter anderem Schuldfähigkeit, Gefährlichkeit und Einsichtsfähigkeit von Personen einschätzen mussten als auch die unterschiedlichen Eingangsmerkmale direkt beurteilten. Die Ergebnisse zeigen, dass die überarbeiteten Begriffe als signifikant juristisch angemessener, positiver konnotiert, weniger stigmatisierend und weniger abwertend eingestuft werden. Auch bei einer qualitativen Untersuchung von Assoziationen der Probanden zu den jeweiligen Begriffen zeigten sich deutlich negativere Konnotationen der alten Begriffe. Gleichzeitig zeigte sich jedoch, dass sich die Bewertung von Individuen, die jeweils mit diesen Begriffen betitelt wurden, nicht unterschied, auch nicht bei rechtspsychologischen Laien. Sowohl rechtspsychologische Laien als auch Personen mit Vorwissen haben demnach zwar eindeutige Ansichten zu den vorliegenden Begriffen, diese wirken sich jedoch nicht signifikant auf ihre Personenwahrnehmung aus. Regierungsentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Schriftenbegriff.html
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